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SATZUNG

der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Ortsgruppe Ribnitz-Damgarten e.V.

 

§1 Name, Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen DLRG-Ortsgruppe Ribnitz-Damgarten e.V., nachfolgend OG RDG genannt.

1.2  Vereinssitz ist Ribnitz-Damgarten.

 

§2 Aufgaben und Zweck

2.1 Die OG RDG ist eine im Rahmen der Satzungen des DLRG - Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. und der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. selbständige Organisation.

Sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2 Ihre Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

2.3 Zu den Aufgaben nach Abs. 2.2 gehören insbesondere:

a) die Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,

b) die Förderung des Anfängerschwimmens,

c) die Förderung des Schulschwimmens,

d) die Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und Rettungstauchern sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,

e) die Aus- und Fortbildung für die Hilfsmaßnahmen in Notfällen sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,

f) die Durchführung des Wasserrettungsdienstes,

g) die Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen,

h) die Mitwirkung im Rahmen des Rettungsdienstgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern,

i) die Förderung jugendpflegerischer Arbeit,

j) die Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

k) die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

l) die Förderung des kulturellen und sportlichen Lebens, soweit es dem Zweck gemäß dieser Satzung dienlich ist,

m) die Mitarbeit bei der Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen der Wasserrettung,

n) die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen im Rahmen der Aufgaben dieser Satzung,

o) die Zusammenarbeit mit örtlichen Behörden und Organisationen zur Erfüllung der Aufgaben dieser Satzung

p) die Mitarbeit im Natur- und Umweltschutz gemäß dem Zweck dieser Satzung am, im und auf dem Wasser

2.4 Die Mitglieder der OG RDG arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der OG RDG nicht mehr als ihre eventuell eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied der OG RDG können Einzelpersonen sowie Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Pflichten und Rechte.

4.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern in die Ortsgruppe entscheidet die OG RDG und in ihrer Vertretung der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen eine Ablehnung des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Über den Antrag entscheidet dann endgültig die Mitgliederversammlung.

4.3 Das Mitglied übt seine Rechte in der OG RDG aus und wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch den Vorstand bzw. gewählte Delegierte der OG RDG vertreten.

4.4 Die Ausübung der Mitgliederrechte ist abhängig von der nachgewiesenen Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr gemäß gültiger Beitragsordnung (§14).

4.5 Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG oder ihren Gliederungen können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

4.6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand der OG RDG zugegangen sein, d.h. bis spätestens 30.11. des gleichen Jahres. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

b) Die Streichung als Mitglied erfolgt, wenn der fällige Jahresbeitrag nicht bis spätestens 30. September auf das Konto der Ortsgruppe eingegangen ist. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden. 

c) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schieds- und Ehrenratsordnung.

4.7 Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung oder wegen DLRG-schädigenden Verhaltens kann der Vorstand oder die Jahreshauptversammlung (§6) mit in einfacher Mehrheit gefasstem Beschluss den Ehrenrat des Landesverbandes anrufen und die Verhängung folgender Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig beantragen:

a) Rüge,

b) Verweis,

c) zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern,

d) zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts,

e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,

f) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

g) Ausschluss

Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Übrigen regelt das Verfahren die Schieds- und Ehrenratsordnung.

4.8 Die Mitglieder haben die für ihre Ortsgruppe festgelegten Jahresbeiträge zu leisten (§14), die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. Der Jahresbeitrag wird zum 31. Januar des Geschäftsjahres fällig.

4.9 Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen an die Gliederung zu übergeben.

4.10 Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG nicht verpflichtet.

 

§5 Organe

5.1      Jahreshauptversammlung

5.2      Vorstand

 

§6 Die Jahreshauptversammlung

6.1 Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der OG RDG und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten, nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen. Sie ist zuständig für die

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter,

b) Wahl von Kassenprüfern/Revisoren,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Festlegung zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen,

e) Genehmigung des Haushaltsplanes,

f) Beschlussfassung über vorgelegte Anträge der stimmberechtigten Mitglieder sowie des Vorstandes der OG RDG,

g) Festlegung der Höhe der Jahresbeiträge,

h) gegebenenfalls erforderliche Ergänzungswahlen,

i) Wahl der Delegierten für den Landesverbandstag.

6.2 Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie.

6.3 Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der OG RDG zusammen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme (§4,Abs. 4.4 und 4.5). Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Übertragung und Vertretung ist nicht möglich. Passiv wahlberechtigt sind natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen.    

6.4 Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal, möglichst im 1. Halbjahr, statt, ferner als außerordentliche Jahreshauptversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder. 

6.5 Zur Jahreshauptversammlung muss der Vorstand der OG RDG mindestens 2 Wochen vorher einladen. Diese Einladung wird öffentlich beim Trainingsbetrieb und  durch einen Eintrag auf der Homepage der OG RDG schriftlich bekanntgegeben oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse „Ostsee Zeitung“ erfolgen. In der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. 

6.6 Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens 1 Woche vorher beim Vorstand der OG RDG eingereicht werden. Später eingegangene Anträge werden durch die Jahreshauptversammlung behandelt, wenn diese es beschließt.

 

6.7 Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

6.8 Beschlüsse werden durch die Jahreshauptversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (einfache Mehrheit), sofern diese Satzung nichts anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

6.9 Über den Inhalt jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von 6 Wochen allen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Wenn innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Protokolls kein Widerspruch erfolgt ist, gilt das Protokoll als genehmigt. 

 

§7 Vorstand 

7.1 den Vorstand bilden

a) der Vorsitzende,

b) der zweite Vorsitzende,

c) der Schatzmeister.

Eine Personalunion der o. a. Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

7.2 Der Vorstand kann erweitert werden.

7.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder (§6 Abs. 6.1 lit. h) endet bereits mit Neuwahl des Gesamtvorstandes nach der in Satz 2 festgelegten Amtszeit. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der OG RDG endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

7.4 Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der OG RDG wird durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter, dem zweiten Vorsitzenden, wahrgenommen.

Die Vertretungsvollmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei finanziellen Rechtsgeschäften verpflichtet ist, die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes, des Schatzmeisters, einzuholen.

7.5      Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt. 

7.6 Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes.

7.7 Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten.

 

§8 Kassenprüfer

8.1 Die Jahreshauptversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren (parallel zum Vorstand) zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes der OG RDG sein.

8.2 Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

8.3 Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe dürfen die Kassenprüfer jederzeit Informationen beim Vorstand einholen und Bücher einsehen.

8.4 Über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit und ihrer Prüfungen erstatten die Kassenprüfer der Jahreshauptversammlung Bericht.

 

§9 Ordnungen der DLRG

9.1 Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit werden Prüfungen abgenommen, deren Inhalt und Durchführung durch die Prüfungsordnungen der DLRG geregelt werden. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer verbindlich.

9.2 Zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG.

9.3 Die Finanz- und Materialwirtschaft regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.

9.4 Das Verfahren vor dem Ehrenrat regelt die Ehrenratsordnung der DLRG.

9.5 Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrenordnung der DLRG.

9.6 Bei Ergänzungen der DLRG-Ordnungen gelten diese auch für die OG RDG

 

§10 Ordnungsbestimmungen

10.1 Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Satzungszweck (§2) entsprechen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der OG RDG.

10.2 Zu Zusammenkünften der Organe wird eingeladen. Einladungen enthalten die vorgesehene Tagesordnung. Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Zusammenkunft eingeladenen Teilnehmern spätestens bei Beginn der Zusammenkunft vorgelegt werden.

10.3 Gewählt wird grundsätzlich geheim. Wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, kann offen gewählt werden.

Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

Beschlussfassungen erfolgen in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

10.4 Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.

10.5 Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte der zuständige Ehrenrat anzurufen.

 

§11 Warenzeichen und Material

11.1 Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Warenregister des Deutschen Patentamtes München warenzeichenrechtlich geschützt.

11.2 Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch ein Corporate Design geregelt; die CD wird vom Präsidialrat erlassen.

11.3 Das zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben benötigte Material wird von der DLRG vertrieben.

 

§12 Satzungsänderungen

12.1 Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

12.2 Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mitschriftlicher Begründung mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden.

12.3 Satzungsänderungen müssen mit der Satzung des DLRG-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. im Einklang sein. Die Zustimmung zur Änderung ist vom Vorstand des Landesverbandes einzuholen.

12.4 Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen, vom Landesverband bestätigen zu lassen und beim Registergericht anzumelden.

 

§13 Auflösung

13.1 Die Auflösung der OG RDG kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

13.2 Bei Auflösung der OG RDG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an den DLRG-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern  e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

§14 Beiträge

14.1 Die gemäß § 4, Abs. 4.8 zu entrichtenden Beiträge regelt die Beitragsordnung der OG RDG.

 

Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung der OG RDG am 12.04.2019  angenommen und in dieser gültigen Fassung, beschlossen. Sie wurde dem Amtsgericht in Stralsund vorgelegt und unter der Nr. 3505 in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist damit rechtsfähig. 

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